Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Entsendung von Montage- und Servicepersonal

1. Vertragsbeginn 

Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der G & Z Montageservice GmbH (nachfolgend G & Z) tritt  erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber, die bei kurzfristiger Vergabe per  Telefax erfolgen kann, in Kraft. 

1.1 Mit Beginn der Auftragsleistung werden unsere Geschäftsbedingungen rechtsverbindlicher Bestandteil  des Vertrages, ohne dass der Auftraggeber dies nochmals schriftlich bestätigen muss. 

1.2 Anderslautende Auftragsbestätigungen haben auch ohne unseren ausdrücklichen schriftlichen  Widerspruch keine Rechtsgültigkeit.

2. Terminierung 

2.1 Der Entsendungsbeginn muss vom Auftraggeber so rechtzeitig bekanntgegeben werden, dass alle für die  Durchführung des Auftrages notwendigen Maßnahmen (Personal, Materialeinplanung, Stapler, Kräne, u. ä.) mit der entsprechenden Sorgfalt bereitgestellt werden können. Dazu muss die Auftragsbestätigung  durch den Auftraggeber bei Inlandsaufträgen mindestens 8 Tage und bei Auslandsaufträgen mindestens  14 Tage vor dem Entsendetermin vorliegen. 

2.2 Bei Auftragsstornierungen bis zu 2 Tagen vor geplanter Leistungserbringung berechnet G & Z, unabhängig  vom Grund, 40 % des vereinbarten bzw. erwarteten Auftragswertes, es sei denn, dass der Auftraggeber  nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. 

2.3 G & Z ist berechtigt, die Reise von Montagepersonal und die Aufnahme von Leistungen, im Falle von  Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt und/oder wenn die Sicherheit des Personals auf dem Wege  zur und an der Montagestelle nicht gewährleistet ist, zu verweigern. 

3. Tätigkeiten und Pflichten unseres Personals 

3.1 Unser Personal wird nach Absprache mit dem Auftraggeber und, falls der Auftraggeber dies wünscht, mit  dem Hersteller der jeweiligen Maschinen, diese demontieren, verpacken, verheben, verladen,  transportieren, remontieren, ausrichten und warten. Daneben kann Personal von G & Z auf Anforderung  zur Unterstützung bei der Inbetriebnahme oder der Produktionsüberwachung eingesetzt werden; jedoch  keinesfalls als Maschinenführer oder zur verantwortlichen Überwachung der Qualität der Erzeugnisse. Die  Inbetriebnahme kann nur ein Fachmonteur des Maschinenherstellers oder Auftraggebers übernehmen und  gehört nicht zu unserem Auftragsumfang. 

3.2 Unser Personal führt nur Aufgaben und Tätigkeiten durch, die zwischen dem Auftraggeber und der G & Z  in der Auftragsbestätigung vereinbart und näher definiert worden sind. Darüberhinausgehende Tätigkeiten  werden nur nach Angebot von G & Z und schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber  durchgeführt und gesondert berechnet. 

3.3 Für Tätigkeiten an komplexen elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Baueinheiten ist im  Regelfall ein entsprechender Fachmonteur notwendig, der ggf. vom Hersteller angefordert werden muss  und separat von G & Z berechnet wird. Auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird G & Z den  Auftraggeber rechtzeitig hinweisen. 

3.4 Unser Personal beachtet grundsätzlich die allgemeinen Sicherheitsvorschriften, die im Einzelfall von den  zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen vor Ort ergänzt werden, und die uns der Auftraggeber oder ein  Verantwortlicher vor Ort, vor Beginn der Auftragsleistung mitteilen muss. 

3.5 Unser Personal ist nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben,  insbesondere keine Auftragsvergaben an andere Unternehmen, die am gleichen Ort tätig sind.

4. Leistungen und Verpflichtungen des Auftraggebers 

4.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass vor Beginn jeglicher Tätigkeiten unseres Personals alle  erforderlichen Fundament- sowie sonstige Bau- und Stahlbauarbeiten abgeschlossen sind, sich die  Maschinen in einem sauberen, entfetteten Zustand befinden und alle Betriebsstoffe abgelassen sind.  Verzögerungen durch das Fehlen einer dieser Eigenschaften gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auf  Anforderung übernimmt unser Personal, gegen gesonderte Berechnung, die erforderlichen  Reinigungsarbeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß vorstehender Ziffer 3.2 gegeben sind. 

4.2 Der Auftraggeber gewährt auf seine Kosten und Gefahr und ohne Berechnungen, G & Z rechtzeitig die zur  Durchführung der Arbeiten notwendige technische Unterstützung, insbesondere durch die Bereitstellung  von elektrischer Energie (400V 32A/16A 50 Hz und 240V 16A 50 Hz; Anschlüsse nach deutschem Standard), ausreichender Beleuchtung, Druckluft, Wasser sowie Roh- und Hilfsstoffen, die zur jeweiligen  Auftragsdurchführung, Montage, Erprobung und Inbetriebnahme notwendig sind. 

4.3 Alle notwendigen Verrohrungsarbeiten bis zu den Anschlussstellen an den Maschinen für Wasser,  Druckluft, Be- und Entlüftung sowie für alle anderen zum Betrieb notwendigen Betriebsstoffe sind ebenso  vom Auftraggeber vorzunehmen, wie auch die Heranführung der elektrischen Zuleitungen bis zu den  Schaltschränken. Unser Personal ist nicht berechtigt, an Stromversorgungsleitungen (230 V und höher) zu  den Schaltschränken tätig zu werden. Wir schließen nur die Verbindungen von den  Versorgungszuleitungen direkt am Maschinenbereich an. 

4.4 G & Z übernimmt keine Haftung für die Dimensionierung und Auslegung der Versorgungsleitungen und  verwendet zum Anschluss nur die vom Auftraggeber bereitgestellten Leitungsverbindungen.

4.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung der  Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Er stellt unserem Personal  kostenfrei geeignete Aufenthaltsräume mit entsprechenden sanitären Anlagen zur Verfügung. Des  Weiteren stellt er trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung unseres Materials und  Werkzeuges zur Verfügung, die dem Versicherungsschutz des Auftraggebers unterliegen. Dies gilt  insbesondere für Zeiten, an denen die Arbeit unterbrochen werden muss, unabhängig vom Grund der  Unterbrechung sowie bei Familienheimfahrten unseres Personals. 

4.6 Bei Arbeitseinsätzen im Ausland stellt der Auftraggeber im Bedarfsfall einen geeigneten Dolmetscher  kostenfrei zur Verfügung. 

4.7 Die aufgeführten Leistungen gewährt der Auftraggeber auch dann, wenn die Dienstleistungen unseres  Personals, unabhängig vom Grund, unberechnet bleiben. 

4.8 Der Auftraggeber oder eine vom Auftraggeber legitimierte Person ist verpflichtet, die geleistete Arbeit  unseres Personals auf den vorgelegten Nachweisen, wobei durch Erbringung der Unterschrift die  Legitimation als gegeben gilt, zu bestätigen.

5. Haftung für mangelhafte Leistungen 

5.1 Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet G & Z für  Schadensersatz- sowie Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtgrund, nach Maßgabe  der gesetzlichen Bestimmungen. 

5.2 Die Haftung für Schäden, die von G & Z oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter  vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des  Körpers oder der Gesundheit, ist der Höhe nach unbegrenzt. 

5.3 In allen anderen Fällen haftet G & Z nur, soweit es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht  handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und  auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte („Kardinalpflicht“), jedoch stets nur  in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens. 

5.4 Im Fall von Ziffer 5.3 gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der vertragstypische, vorhersehbare  Schaden für jeden einzelnen Schadensfall den Auftragswert nicht überschreitet. 

5.5 Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von G & Z zu  vertretendem Verlust von Daten haftet G & Z nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer  Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. 

5.6 G & Z haftet für die Fehlerfreiheit der von ihr durchgeführten Montage bzw. Demontage. Wir übernehmen  keine Gewährleistung für die einwandfreie Funktion der montierten Maschinen und deren Teile, es sei  denn, die nicht einwandfreie Funktion ist auf unsere Montage zurückzuführen. 

5.7 Personal, welches vom Auftraggeber oder vom Endkunden gestellt wird, ist entsprechend mit  arbeitstechnischer Ausstattung gem. den Vorschriften der DGUV oder ähnlichem (länderspezifisch  vergleichbar) auszustatten und muss seitens des Auftraggebers entsprechend unterwiesen sein. Die  entsprechende Ausstattung, Unterweisung und Überwachung obliegen dem Auftraggeber. Die Firma  G&Z haftet insoweit nicht für Schäden oder Verletzungen jeglicher Art, die daraus resultieren, dass das  bereitgestellte Personal nicht Arbeitssicherheitsgesetz entsprechend ausgestattet oder unterwiesen  worden ist, soweit diesbezüglich der Firma G&Z nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen  sind. 

5.8 Jegliche Rüge wegen einer mangelhaften Leistung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7  Kalendertagen, nach Beendigung oder Unterbrechung unserer Leistungspflicht von mehr als 7 Tagen,  schriftlich angezeigt werden, es sei denn, es handelt sich um verborgene Mängel. Diese sind innerhalb  von 7 Tagen ab ihrem Auftreten schriftlich anzuzeigen. Wir behalten uns das Recht vor, im Rahmen  unseres üblichen Geschäftsganges diese Rüge durch persönliche Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Die Beseitigung von nachweislich durch uns verursachte und akzeptierte Mängel erfolgt innerhalb von vier  Wochen, gerechnet ab der Verfügbarkeit von evtl. notwendigen Ersatzteilen.

5.9 Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In  diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 

5.10 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

5.11 Notwendige Montage- und Transportversicherungen sind von G & Z auf Auftrag des Auftraggebers  separat einzudecken und werden dem Auftraggeber gegenüber von G & Z hinsichtlich der  Versicherungsprämie berechnet. Sollte der Auftraggeber den Versicherungsabschluss durch G & Z nicht  wünschen, so verpflichtet er sich, die Versicherung selbst einzudecken, wobei die Interessen von G & Z  mitversichert sein müssen. Den Nachweis hat der Auftraggeber vor Aufnahme der Arbeiten durch G & Z  zu führen; geschieht dies nicht, so kann G & Z die Aufnahme der Arbeit berechtigt verweigern. Auf jeden  Fall ist bei Nichtabschluss einer Versicherung durch den Auftraggeber G & Z nicht eintritts- und  schadenersatzpflichtig für alle entstehenden Schäden, es sei denn, sie wurden grob fahrlässig oder  vorsätzlich herbeigeführt. 

5.12 G & Z übernimmt keine Haftung bei unabwendbaren Ereignissen sowie Naturkatastrophen.

6. Gefahrenübergang 

6.1 Die Gefahr geht mit der Abnahme der Montageleistung auf den Auftraggeber über; der Abnahme steht es  gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung von G & Z nicht innerhalb einer von G & Z gesetzten  angemessenen Frist abnimmt. 

6.2 Bei Leistungserbringungen innerhalb eines Betriebes haften wir nicht für den Verlust von Teilen jeglicher  Art; die Gefahr bleibt beim Auftraggeber. Gleiches gilt für betriebsinterne Umzüge, auch wenn die Standorte  durch öffentliche Straßen, Wege und dergleichen getrennt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verlust  nachweisbar G & Z anzulasten ist und auf deren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zuzuführen ist. 

6.3 Bei Demontage und Verladung zum Zwecke des Transportes zu einem anderen Ort, insbesondere zu  einem neuen Erwerber von Maschinen, Anlagen und Teilen, geht die Gefahr für den Untergang dieser  Sachen mit Abschluss der Verladearbeiten auf den Auftraggeber sofort über. Dieses gilt insbesondere bei  Gestellung und/oder Auswahl der Transportmittel durch den Auftraggeber. 

6.4 Wir haften insbesondere nicht für den Untergang von Maschinen, Anlagen und Teilen durch Diebstähle  und/oder Zerstörungen vor, während und nach unseren Leistungen, es sei denn, der Untergang sei von G  & Z zu vertreten.

7. Reisekosten und Auslösen 

7.1 Wir berechnen zusätzlich zu den anfallenden Reise- und Fahrtkosten (Fähren, Bundesbahn 1. Klasse ab  200 km; bei Flugreisen nach Möglichkeit Touristenklasse, ab 10 Stunden Flugzeit die nächsthöhere Kategorie; bei der Benutzung von PKW: siehe jeweils gültigen Verrechnungssatz) auch alle anfallenden  Nebenkosten für Visa, Arbeitsgenehmigungen, Gepäck- und Werkzeugbeförderungen, usw., wobei wir uns  die Wahl des Verkehrs- und/oder Transportmittels vorbehalten. Gleiches gilt für die Auswahl der Unterkunft. 

7.2 Der Auftraggeber stellt uns bei Auslandseinsätzen alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Dazu  gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von offiziellen Einladungsschreiben und  Arbeitsgenehmigungen, wenn diese für den Arbeitseinsatz in den entsprechenden Ländern notwendig sind.  Ferner ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass er oder sein Vertreter vor Ort unser Personal bei  allen zollrechtlichen Bestimmungen unterstützt und ggf. notwendige Sicherheitsleistungen für uns  kostenfrei übernimmt.  

7.3 Der Auftraggeber ist unserem Personal im Bedarfsfall bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft  (normaler deutscher Standard) behilflich. Die Auswahlentscheidung erfolgt durch uns. Benutzt unser  Personal ein eigenes oder von uns gestelltes Fahrzeug, bezahlt der Auftraggeber hierfür die  Kilometerpauschalen gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen. 

7.4 Die Wegezeit vom Ort der Unterkunft zur Einsatzstelle und zurück wird als normale Arbeitszeit berechnet.  Die gefahrenen Kilometer werden mit dem jeweiligen gültigen Satz berechnet. 

7.5 Bei Auslandseinsätzen ist der Auftraggeber oder sein Ansprechpartner vor Ort für den kostenfreien  Fahrdienst für unser Personal und Material im Land verantwortlich.

8. Unterbrechung der Montage 

8.1 Warte- und/oder Standzeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder die aufgrund von höherer Gewalt,  Kriegs- und/oder Naturereignisse verursacht werden, werden entsprechend den vorliegenden  Stundensätzen berechnet; ebenso durch diese Unterbrechungen zusätzlich verursachten Reisekosten. Wir  übernehmen insbesondere keine Haftung für die rechtzeitige Verfügbarkeit von Teilen. Gleiches gilt für  verspätete oder gänzliche Ausfälle von Transporten, unabhängig davon, wer den Spediteur beauftragt hat.

8.2 Bei Arbeitseinsätzen, die es erforderlich machen, dass unser Personal über 12 Wochen an einem Arbeitsort  bleiben muss, behalten wir uns das Recht vor, das Personal auszutauschen. 

8.3 Sollte ein Austausch nicht möglich sein, gewähren wir unserem Personal Familienheimfahrten, in  Abhängigkeit vom Einsatzort und der Einsatzdauer, von mindestens 3 zusammenhängenden Tagen; im  außereuropäischen Ausland beträgt die Dauer der Familienheimfahrt mindestens 5 zusammenhängende  Tage. Diese Familienheimfahrten werden nach Möglichkeit so koordiniert, dass ein Voranschreiten der  Arbeiten gewährleistet bleibt. Die Kosten für diese Heimfahrten trägt der Auftraggeber. 

8.4 Unterbrechungen der Montage, die gemäß Ziffer 8.2 und 8.3 bedingt sind, werden vom Auftraggeber  anerkannt; Rechte kann der Auftraggeber daraus nicht herleiten.

9. Abschluss der Arbeiten 

Unserem Personal sind die Arbeitsbestätigungen und/oder der Zeitnachweis gegenzuzeichnen, sobald die  Arbeiten beendet oder im Sonderfall unterbrochen wurden. Bei Nachweisarbeiten sind diese Zeitnachweise  spätestes am letzten Werktag des Monats gegenzuzeichnen, mit der Unterzeichnung erkennt der  Auftraggeber die Zeitnachweise als richtig an. Bei Abschluss der Arbeiten hat eine Abnahme stattzufinden;  das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen und von G & Z und Auftraggeber zu unterzeichnen.

10. Steuern und Abgaben 

Der Auftraggeber trägt alle Steuern, Abgaben und Zölle, die in Verbindung mit unseren Arbeiten entstehen.

11. Zahlungsbedingungen 

Alle Rechnungen sind mit der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist ohne Abzug in Euro zu zahlen. Nach  Ablauf der dort angegebenen Frist kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.  Auf jeden Fall hat der Auftraggeber bei Überschreitung des Zahlungsziels ab diesem Zeitpunkt Zinsen in  Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Zurückbehaltungen oder  Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung wird mit einer unbestrittenen,  rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderung vorgenommen.  Wir sind berechtigt Teilrechnungen zu stellen, um unsere bereits erbrachten Leistungen abzurechnen, und  zwar ohne Vorliegen einer Teilabnahme.

12. Zahlungsverzögerungen 

Sollte der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, berechnen wir ab  Überschreitung des Zahlungsziels einen Aufwandsbetrag von 5,00 € pro Schriftwechsel (Mahnung). Des  Weiteren werden die Zinsen gemäß Ziffer 11 berechnet. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist,  dass uns kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

13. Sonstige Bestimmungen 

13.1 Von den Geschäftsbedingungen der G & Z abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie  von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. 

13.2 Alle Vereinbarungen und Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der  Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches  Sondervermögen ist, sind für Streitigkeiten aus Vereinbarungen und Verträgen die für den Betriebssitz der  G & Z Montageservice GmbH zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. 

13.3 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke  enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die  Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner  Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als  vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den  Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß. 

G&Z Montageservice GmbH 

Stand 01.01.2025

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