Dienstag, April 23, 2024

für die Entsendung von Montage- und Servicepersonal
1. Vertragsbeginn
Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der G & Z Montageservice GmbH (nachfolgend G & Z) tritt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber, die bei kurzfristiger Vergabe per Telefax erfolgen kann, in Kraft.
1.1 Mit Beginn der Auftragsleistung werden unsere Geschäftsbedingungen rechtsverbindlicher Bestandteil des Vertrages, ohne dass der Auftraggeber dies nochmals schriftlich bestätigen muss.
1.2 Anderslautende Auftragsbestätigungen haben auch ohne unseren ausdrücklichen schriftlichen Widerspruch keine Rechtsgültigkeit.
2. Terminierung
2.1 Der Entsendungsbeginn muss vom Auftraggeber so rechtzeitig bekanntgegeben werden, dass alle für die Durchführung des Auftrages notwendigen Maßnahmen (Personal, Materialeinplanung – Stapler – Kräne u.ä. ) mit der entsprechenden Sorgfalt bereitgestellt werden können. Dazu muss die Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber bei Inlandsaufträgen mindestens 8 Tage und bei Auslandsaufträgen mindestens 14 Tage vor dem Entsendetermin vorliegen.
2.2 Bei Auftragsstornierungen bis zu 2 Tagen vor geplanter Leistungserbringung berechnet G & Z, unabhängig vom Grund, 40 % des vereinbarten bzw. erwarteten Auftragswertes, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
2.3 G & Z ist berechtigt, die Reise von Montagepersonal und die Aufnahme von Leistungen, im Falle von Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt und/oder wenn die Sicherheit des Personals auf dem Wege zur und an der Monatgestelle nicht gewährleistet ist, zu verweigern.
3. Tätigkeiten und Pflichten unseres Personals
3.1 Unser Personal wird nach Absprache mit dem Auftraggeber und, falls der Auftraggeber dies wünscht, mit dem Hersteller der jeweiligen Maschinen, diese demontieren, verpacken, verheben, verladen, transportieren, remontieren, ausrichten und warten. Daneben kann Personal von G & Z auf Anforderung zur Unterstützung bei der Inbetriebnahme oder der Produktionsüberwachung eingesetzt werden; jedoch keinesfalls als Maschinenführer oder zur verantwortlichen Überwachung der Qualität der Erzeugnisse. Die Inbetriebnahme kann nur ein Fachmonteur des Maschinenherstellers oder Auftraggebers übernehmen und gehört nicht zu unserem Auftragsumfang.
3.2 Unser Personal führt nur Aufgaben und Tätigkeiten durch, die zwischen dem Auftraggeber und der G & Z in der Auftragsbestätigung vereinbart und näher definiert worden sind. Darüber hinausgehende Tätigkeiten werden nur nach Angebot von G & Z und schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber durchgeführt und gesondert berechnet.
3.3 Für Tätigkeiten an komplexen elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Baueinheiten ist im Regelfall ein entsprechender Fachmonteur notwendig, der ggf. vom Hersteller angefordert werden muss und separat von G & Z berechnet wird. Auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird G & Z den Auftraggeber rechtzeitig hinweisen.
3.4 Unser Personal beachtet grundsätzlich die allgemeinen Sicherheitsvorschriften, die im Einzelfall von den zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen vor Ort ergänzt werden, und die uns der Auftraggeber oder ein Verantwortlicher vor Ort, vor Beginn der Auftragsleistung mitteilen muss.
3.5 Unser Personal ist nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, insbesondere keine Auftragsvergaben an andere Unternehmen, die am gleichem Ort tätig sind.
4. Leistungen und Verpflichtungen des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass vor Beginn jeglicher Tätigkeiten unseres Personals alle erforderlichen Fundament- sowie sonstige Bau- und Stahlbauarbeiten abgeschlossen sind, sich die Maschinen in einem sauberen, entfetteten Zustand befinden und alle Betriebsstoffe abgelassen sind. Verzögerungen durch das Fehlen einer dieser Eigenschaften gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auf Anforderung übernimmt unser Personal, gegen gesonderte Berechnung, die erforderlichen Reinigungsarbeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß vorstehender Ziffer 3.2 gegeben sind.
4.2 Der Auftraggeber gewährt auf seine Kosten und Gefahr und ohne Berechnungen, G & Z rechtzeitig die zur Durchführung der Arbeiten notwendige technische Unterstützung, insbesondere durch die Bereitstellung von elektrischer Energie (400V 32A/16A 50 Hz und 240V 16A 50 Hz; Anschlüsse nach deutschem Standard), ausreichender Beleuchtung, Druckluft, Wasser sowie Roh- und Hilfsstoffen, die zur jeweiligen Auftragsdurchführung, Montage, Erprobung und Inbetriebnahme notwendig sind.
4.3 Alle notwendigen Verrohrungsarbeiten bis zu den Anschlußstellen an den Maschinen für Wasser, Druckluft, Be- und Entlüftung sowie für alle anderen zum Betrieb notwendigen Betriebsstoffe sind ebenso vom Auftraggeber vorzunehmen, wie auch die Heranführung der elektrischen Zuleitungen bis zu den Schaltschränken. Unser Personal ist nicht berechtigt, an Stromversorgungsleitungen (230 V und höher) zu den Schaltschränken tätig zu werden. Wir schließen nur die Verbindungen von den Versorgungszuleitungen direkt am Maschinenbereich an.
4.4 G & Z übernimmt keine Haftung für die Dimensionierung und Auslegung der Versorgungsleitungen und verwendet zum Anschluß nur die vom Auftraggeber bereitgestellten Leitungsverbindungen.
4.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung der Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Er stellt unserem Personal kostenfrei geeignete Aufenthaltsräume mit entsprechenden sanitären Anlagen zur Verfügung. Des Weiteren stellt er
trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung unseres Materials und Werkzeuges zur Verfügung, die dem Versicherungsschutz des Auftraggebers unterliegen. Dies gilt insbesondere für Zeiten, an denen die Arbeit unterbrochen werden muss, unabhängig vom Grund der Unterbrechung sowie bei Familienheimfahrten unseres Personals.
4.6 Bei Arbeitseinsätzen im Ausland stellt der Auftraggeber im Bedarfsfall einen geeigneten Dolmetscher kostenfrei zur Verfügung.
4.7 Die aufgeführten Leistungen gewährt der Auftraggeber auch dann, wenn die Dienstleistungen unseres Personals, unabhängig vom Grund, unberechnet bleiben.
4.8 Der Auftraggeber oder eine von diesem legitimierte Person ist verpflichtet, die geleistete Arbeit unseres Personals auf den vorgelegten Nachweisen, wobei durch Erbringung der Unterschrift die Legitimation als gegeben gilt, zu bestätigen.
5. Haftung für mangelhafte Leistungen
5.1 Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet G & Z für Schadensersatz- sowie Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtgrund, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Die Haftung für Schäden, die von G & Z oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist der Höhe nach unbegrenzt.
5.3 In allen anderen Fällen haftet G & Z nur, soweit es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte („Kardinalpflicht“), jedoch stets nur in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.
5.4 Im Fall von Ziffer 5.3 gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden für jeden einzelnen Schadensfall den Auftragswert nicht überschreitet.
5.5 Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von G & Z zu vertretenden Verlust von Daten haftet G & Z nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
5.6 G & Z haftet für die Fehlerfreiheit der von ihr durchgeführten Montage bzw. Demontage. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die einwandfreie Funktion der montierten Maschinen und deren Teile, es sei denn, die nicht einwandfreie Funktion ist auf unsere Montage zurückzuführen.
5.7 Jegliche Rüge wegen einer mangelhaften Leistung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen, nach Beendigung oder Unterbrechung unserer Leistungspflicht von mehr als 7 Tagen, schriftlich angezeigt werden, es sei denn, es handelt sich um verborgene Mängel. Diese sind innerhalb von
7 Tagen ab ihrem Auftretenschriftlich anzuzeigen. Wir behalten uns das Recht vor, im Rahmen unseres üblichen Geschäftsganges diese Rüge durch persönliche Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Die Beseitigung von nachweislich durch uns verursachte und akzeptierte Mängel erfolgt innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab der Verfügbarkeit von evtl. notwendigen Ersatzteilen.
5.8 Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
5.9 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5.10 Notwendige Montage- und Transportversicherungen sind von G & Z auf Auftrag des Auftraggebers separat einzudecken und werden dem Auftraggeber gegenüber von G & Z hinsichtlich der Versicherungsprämie berechnet. Sollte der Auftraggeber den Versicherungsabschluss durch G & Z nicht wünschen, so verpflichtet er sich, die Versicherung selbst einzudecken, wobei die Interessen von G & Z mitversichert sein müssen. Den Nachweis hat der Auftraggeber vor Aufnahme der Arbeiten durch G & Z zu führen; geschieht dies nicht, so kann G & Z die Aufnahme der Arbeit berechtigt verweigern. Auf jeden Fall ist bei Nichtabschluss einer Versicherung durch den Auftraggeber G & Z nicht eintritts- und schadenersatzpflichtig für alle entstehenden Schäden, es sei denn, sie wurden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt.
5.11 G & Z übernimmt keine Haftung bei unabwendbaren Ereignissen sowie Naturkatastrophen.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr geht mit der Abnahme der Montageleistung auf den Auftraggeber über; der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung von G & Z nicht innerhalb einer von G & Z gesetzten angemessenen Frist abnimmt.
6.2 Bei Leistungserbringungen innerhalb eines Betriebes haften wir nicht für den Verlust von Teilen jeglicher Art; die Gefahr bleibt beim Auftraggeber. Gleiches gilt für betriebsinterne Umzüge, auch wenn die Standorte durch öffentliche Straßen, Wege und dergleichen getrennt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verlust nachweisbar G & Z anzulasten ist und auf deren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zuzuführen ist.
6.3 Bei Demontage und Verladung zum Zwecke des Transportes zu einem anderen Ort, insbesondere zu einem neuen Erwerber von Maschinen, Anlagen und Teilen, geht die Gefahr für den Untergang dieser Sachen mit Abschluß der Verladearbeiten auf den Auftraggeber sofort über. Dieses gilt insbesondere bei Gestellung und/oder Auswahl der Transportmittel durch den Auftraggeber.
6.4 Wir haften insbesondere nicht für den Untergang von Maschinen, Anlagen und Teilen durch Diebstähle und/oder Zerstörungen vor, während und nach unseren Leistungen, es sei denn, der Untergang sei von G & Z zu vertreten.
7. Reisekosten und Auslösen
7.1 Wir berechnen zusätzlich zu den anfallenden Reise- und Fahrtkosten (Fähren, Bundesbahn 1. Klasse ab 200 km; bei Flugreisen nach Möglichkeit Touristenklasse, ab 10 Stunden Flugzeit die nächst höhere Kategorie; bei der Benutzung von PKW: siehe jeweils gültigen Verrechnungssatz) auch alle anfallenden Nebenkosten für Visa, Arbeitsgenehmigungen, Gepäck- und Werkzeugbeförderungen, usw., wobei wir uns die Wahl des Verkehrs- und/oder Transportmittels vorbehalten. Gleiches gilt für die Auswahl der Unterkunft.
7.2 Der Auftraggeber stellt uns bei Auslandseinsätzen alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von offiziellen Einladungsschreiben und Arbeitsgenehmigungen, wenn diese für den Arbeitseinsatz in den entsprechenden Ländern notwendig sind. Ferner ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass er oder sein Vertreter vor Ort unser Personal bei allen zollrechtlichen Bestimmungen unterstützt und ggf. notwendige Sicherheitsleistungen für uns kostenfrei übernimmt.
7.3 Der Auftraggeber ist unserem Personal im Bedarfsfall bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft (normaler deutscher Standard) behilflich. Die Auswahlentscheidung erfolgt durch uns. Benutzt unser Personal ein eigenes oder von uns gestelltes Fahrzeug, bezahlt der Auftraggeber hierfür die Kilometerpauschalen gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen.
7.4 Die Wegezeit vom Ort der Unterkunft zur Einsatzstelle und zurück wird als normale Arbeitszeit berechnet. Die gefahrenen Kilometer werden mit dem jeweiligen gültigen Satz berechnet.
7.5 Bei Auslandseinsätzen ist der Auftraggeber oder sein Ansprechpartner vor Ort für den kostenfreien Fahrdienst für unser Personal und Material im Land verantwortlich.
8. Unterbrechung der Montage
8.1 Warte- und/oder Standzeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder die aufgrund von höherer Gewalt, Kriegs- und/oder Naturereignisse verursacht werden, werden entsprechend den vorliegenden Stundensätzen berechnet; ebenso durch diese Unterbrechungen zusätzlich verursachten Reisekosten. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für die rechtzeitige Verfügbarkeit von Teilen. Gleiches gilt für verspätete oder gänzliche Ausfälle von Transporten, unabhängig davon, wer den Spediteur beauftragt hat.
8.2 Bei Arbeitseinsätzen, die es erforderlich machen, dass unser Personal über 12 Wochen an einem Arbeitsort bleiben muss, behalten wir uns das Recht vor, das Personal auszutauschen.
8.3 Sollte ein Austausch nicht möglich sein, gewähren wir unserem Personal Familienheimfahrten, in Abhängigkeit vom Einsatzort und der Einsatzdauer, von mindestens 3 zusammenhängenden Tagen; im außereuröpäischem Ausland beträgt die Dauer der Familienheimfahrt mindestens 5 zusammenhängende Tage.
Diese Familienheimfahrten werden nach Möglichkeit so koordiniert, dass ein Voranschreiten der Arbeiten gewährleistet bleibt. Die Kosten für diese Heimfahrten trägt der Auftraggeber.
8.4 Unterbrechungen der Montage, die gemäß Ziffer 8.2 und 8.3 bedingt sind, werden vom Auftraggeber anerkannt; Rechte kann der Auftraggeber daraus nicht herleiten.
9. Abschluß der Arbeiten
Unserem Personal sind die Arbeitsbestätigungen und/oder der Zeitnachweis gegenzuzeichnen, sobald die Arbeiten beendet oder im Sonderfall unterbrochen wurden. Bei Nachweisarbeiten sind diese Zeitnachweise spätestes am letzten Werktag des Monats gegenzuzeichnen, mit der Unterzeichnung erkennt der Auftraggeber die Zeitnachweise als richtig an. Bei Abschluss der Arbeiten hat eine Abnahme stattzufinden; das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen und von G & Z und Auftraggeber zu unterzeichnen.
10. Steuern und Abgaben
Der Auftraggeber trägt alle Steuern, Abgaben und Zölle, die in Verbindung mit unseren Arbeiten entstehen.
11. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind mit der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist ohne Abzug in Euro zu zahlen. Nach Ablauf der dort angegebenen Frist kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Auf jeden Fall hat der Auftraggeber bei Überschreitung des Zahlungsziels ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Zurückbehaltungen oder Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung wird mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderung vorgenommen.
Wir sind berechtigt Teilrechnungen zu stellen, um unsere bereits erbrachten Leistungen abzurechnen, und zwar ohne Vorliegen einer Teilabnahme.
12. Zahlungsverzögerungen
Sollte der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, berechnen wir ab Überschreitung des Zahlungsziels einen Aufwandsbetrag von 5,00 € pro Schriftwechsel (Mahnung). Des Weiteren werden die Zinsen gemäß Ziffer 11 berechnet. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass uns kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1 Von den Geschäftsbedingungen der G & Z abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
13.2 Alle Vereinbarungen und Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind für Streitigkeiten aus Vereinbarungen und Verträgen die für den Betriebssitz der G & Z Montageservice GmbH zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig.
13.3 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

G & Z Montageservice GmbH
Stand: 10.01.2019